13. Einfache Verkehrsregelverletzung 13.1 Rechtliche Grundlagen 13.1.1 Objektiver Tatbestand Wer Verkehrsregeln des SVG oder Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, handelt es sich bei Art. 90 Abs. 1 SVG um eine Blankettvorschrift. Welches Verhalten strafbar ist, erschliesst sich daher erst bei einer Umformung der Verkehrsvorschriften des SVG und der Ausführungsbestimmungen zu den Straftatbeständen (MAURER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB/