bei Strassenverkehrsdelikten sowie zum Geltungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 781 f.). Die Vorinstanz hat im Weiteren die rechtlichen Grundlagen der einschlägigen Tatbestände (einfache Verkehrsregelverletzung sowie pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden bzw. ohne Personenschaden) grundsätzlich korrekt dargelegt. Die Kammer geht auf diese in nachfolgenden Erwägungen zum Teil ergänzend und/oder präzisierend ein.