20 (vgl. E. II.7 hiervor) – davon auszugehen, dass sich das für die zu beurteilenden Vorwürfe relevante Kerngeschehen wie folgt abgespielt hat: Der Beschuldigte kollidierte mit seinem P.________ (Fahrzeug) am 3. November 2018 zwischen 18:00 und 18:45 Uhr auf dem Parkplatz vor der O.________bahn in C.________, D.________ beim Ausparkieren mit dem ausserhalb der Parkfelder am Strassenrand abgestellten R.________ (Fahrzeug) des Geschädigten. Dabei entstand am Personenwagen des Geschädigten ein Sachschaden.