Abschliessende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer den Sachverhalt wie er von der Vorinstanz, in Präzisierung des im Strafbefehl vom 30. August 2019 umschriebenen Sachverhalts, angenommen wurde, als erstellt (vgl. S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 781; E. II.9.2 hiervor). Gestützt auf die voranstehende Beweiswürdigung ist demnach – zusätzlich zum unbestrittenen Sachverhalt