Wie die Vorinstanz gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass die vorliegenden glaubhaften subjektiven Beweismittel mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen und in ihrer Gesamtheit ein überzeugendes Bild ergeben. Bei objektiver Betrachtung bestehen keine Zweifel, dass der P.________ (Fahrzeug) des Beschuldigten mit dem R.________ (Fahrzeug) des Geschädigten kollidiert ist. 11.5 Abschliessende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt