Zufolge des zwischenzeitlich eingetretenen Totalschadens des R.________ (Fahrzeug) des Geschädigten, hat sich die Frage nach der Durchführbarkeit einer Spurenanalyse ohnehin erledigt. Im Weiteren kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn diese die Beweislage auch ohne das Vorliegen einer Mikrospurenuntersuchung als eindeutig erachtet. Wie die Vorinstanz gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass die vorliegenden glaubhaften subjektiven Beweismittel mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen und in ihrer Gesamtheit ein überzeugendes Bild ergeben.