780 f.), Rechtsanwalt B.________ dahingehend Recht, dass eine Mikrospuruntersuchung im vorliegenden Fall dienlich gewesen wäre. Jedoch hat Polizist G.________, nachdem auch er den Einwand der Verteidigung im Grundsatz als gerechtfertigt beurteilte, sachliche Gründe vorgetragen, warum eine Spurenanalyse unterlassen wurde. Eine solche sei aufgrund der Zeitverzögerung und der Distanz zwischen dem Tatort und dem Wohnort des Beschuldigten nicht mehr seriös durchführbar gewesen. Zufolge des zwischenzeitlich eingetretenen Totalschadens des R.___