778 f.). Dem Vorbringen der Verteidigung, bei linksseitigem Rückwärtsherausfahren entstehe aufgrund des unterschiedlichen Kurvenradius eine ganz andere Beschädigung als bei rechtsseitigem Rückwärtsherausfahren und deshalb sei bedeutend, wie genau der Beschuldigte aus dem Parkplatz gefahren sei, kann nicht gefolgt werden. Die Verteidigung hat es denn auch unterlassen zu erläutern, wie «ganz anders» die entsprechende Beschädigung auszusehen hätte. Die Kammer gibt im Weiteren, wie bereits die Vorinstanz (vgl. S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 780 f.), Rechtsanwalt B.______