94 f.) erwarten lässt. Wesentlich ist, dass die vorliegenden Zeugenaussagen betreffend die Kollision und die der Kollision sogleich nachfolgende Schadenfeststellung mit den auf den Fotos abgebildeten Lackschäden übereinstimmen. In gleichartigen Fällen kann selten auf Zeugenbeweise zurückgegriffen werden. Die Abweichung zwischen den abgebildeten länglichen Kratzern und der Schadensbeschreibung durch die Zeugen als «Spalt», machen letztere nicht unglaubwürdig (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 778 f.).