19 E. II.10.4.4 oben), zu verwerfen. Weiter ist, um falsches Bildmaterial (bzw. Abbildungen von einem vorbestehenden oder nachträglich erfolgten Schaden) als Beweismittel in einen Prozess einzubringen, durchaus eine ausgeprägte kriminelle Energie von Nöten. Eine solche ist bei den Verfahrensbeteiligten nicht ersichtlich, zumal die streitige Beschädigung gemäss den Angaben des Geschädigten bloss Kosten von CHF 500.00-1'000.00 (vgl. Schadenanzeige KFZ; pag. 94 f.) erwarten lässt.