Für einen derart geringfügigen Schaden sind solche aber weder üblich noch verhältnismässig. Mit gleicher Argumentation und mit der Vorinstanz sind auch die Einwände der Verteidigung, wonach den Schadenfotos keinen Beweiswert zuerkannt werden könne und der Geschädigte die Gelegenheit ausgenützt habe, dem Beschuldigten den Schaden anzulasten und die verzögerte Schadensanzeige nur so erklärbar sei (vgl.