Dass die Schadensbeschreibungen mit der Kollisionsschilderung sowie mit dem eingereichten Bildmaterial gut übereinstimmen, ist nach Ansicht der Kammer augenfällig. Der Verteidigung ist einzig dahingehend beizupflichten, dass für die Beweislage grundsätzlich kriminaltechnische Abklärungen dienlich wären. Für einen derart geringfügigen Schaden sind solche aber weder üblich noch verhältnismässig.