− Schadens zu entziehen, erscheint der Kammer überdies abwegig. Die Beurteilung der Vorinstanz, es sei lebensnahe und pragmatisch, dass der Zeuge bei vorgenannter Aussage nicht auf deren Präzisierung geachtet habe (vgl. S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 778), überzeugt vollumfänglich. Den Schaden betreffend sagte H.________ aus, der R.________ (Fahrzeug) habe den besagten Schaden aufgewiesen, welcher mit der Kollision übereingestimmt habe (pag. 208 Z. 32 ff.). Die Stossstange sei in der rechten Ecke vorne, also auf der Seite des Beifahrersitzes, beschädigt. Die Stossstange habe Spalten aufgewiesen und es habe auch Farbe gefehlt (pag. 10 Z. 73; pag. 209 Z. 2 f.).