Auch an der vorinstanzlichen Interpretation der Äusserungen von H.________ und L.________, wonach der Geschädigte ausgerufen worden sei und dass damit auch die Ausrufung des Kennzeichens (Anm.: statt des Namens des Fahrzeughalters) gemeint sein könne, hat die Kammer nichts auszusetzen. Hinweise, die die These des Beschuldigten, wonach sich der Zeuge H.________ und der Geschädigte F.________ gekannt hätten, stützen, fehlen hingegen gänzlich. Eine Inszenierung des Vorfalls, um sich der Bezahlung eines – vorliegend eher geringfügigen (CHF 500.00-1'000.00, vgl. Schadenanzeige KFZ; pag. 94 f.) − Schadens zu entziehen, erscheint der Kammer überdies abwegig.