Die zeitlichen Angaben beruhen allesamt auf ungenauen Schätzungen von Verfahrensbeteiligten. Bereits wenn die Gespräche im Fahrerlager nicht genau eine Viertelstunde gedauert haben oder das Rennende etwas vor 18:30 Uhr war − wie dies sogar der Beschuldigte selber zu Protokoll gab (vgl. pag. 15 Frage 4; pag. 195 Z. 1 ff.) −, ist der geschilderte Ablauf des Zeugen H.________ nachvollziehbar. Der Tatzeitpunkt kommt nach schlüssiger Herleitung der Vorinstanz zwischen 18:00 bis 18:45 Uhr zu liegen (vgl. S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 777). Auch an der vorinstanzlichen Interpretation der Äusserungen von H._