Es sind überdies keine Hinweise ersichtlich, die die Hypothese der Verteidigung – der Zeuge H.________ sei bereits am 14. Dezember 2018 einvernommen worden, dieses Protokoll sei aber nicht mehr vorhanden oder werde aus einem bestimmten Grund nicht ediert – stützen. Diese Vorwürfe sind haltlos und entbehren jeglicher Grundlage. Ebenfalls ist die Vorinstanz auf die Ausführungen der Verteidigung bezüglich des Tatzeitpunktes (vgl. S. 21 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 776 ff.) ausgiebig und zufriedenstellend eingegangen.