Zunächst erscheint der Kammer eine fortlaufende Protokollierung der Ereignisse plausibel und mit der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass die Datierung − 14. Dezember 2018 − der Beilage des Berichtsrapportes vom 6. Dezember 2018 durch die gleichentags vorgenommene Bearbeitung generiert und in der Folge automatisch übernommen wurde (S. 21 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 776). Es sind überdies keine Hinweise ersichtlich, die die Hypothese der Verteidigung – der Zeuge H.______