der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 775 ff.). Die Kammer lässt es deshalb mit nunmehr ergänzenden Ausführungen zu den Argumenten der Verteidigung bewenden. Zunächst erscheint der Kammer eine fortlaufende Protokollierung der Ereignisse plausibel und mit der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass die Datierung − 14. Dezember 2018 − der Beilage des Berichtsrapportes vom 6. Dezember 2018 durch die gleichentags vorgenommene Bearbeitung generiert und in der Folge automatisch übernommen wurde (S. 21 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung;