zu Recht als glaubwürdig erachtet und auf dessen Aussagen abgestellt. Auch hat sie einleuchtend dargelegt, weshalb trotz der nicht unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten und seiner Familienangehörigen von einer Kollision auszugehen ist. 11.4 Argumente der Verteidigung Zu den weiteren von der Verteidigung im Rahmen der Berufungsbegründung vorgebrachten Ungereimtheiten (S. 12 ff. der Berufungsbegründung; pag. 839 ff.), ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz auf sämtliche dieser Einwände bereits ausführlich eingegangen ist (vgl. S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.