774 f.). Auch die Kammer erachtet diese Ausführungen als überzeugend. Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass insgesamt keine massgeblichen Widersprüche zwischen den Zeugenaussagen erkennbar sind. Das Kerngeschehen hat H.________ (pag. 10 Z. 62 ff., pag. 26 und pag. 207 Z. 24 ff.) übereinstimmend mit I.________ (pag. 210 Z. 20 f.), M.________ (pag. 26); L.________ (pag. 26.1) und F.________ (pag. 26.1) geschildert. Die Vorinstanz hat den Zeugen H.________ zu Recht als glaubwürdig erachtet und auf dessen Aussagen abgestellt.