__ betreffend ihre Position zum Zeitpunkt der Kollisionsbeobachtung (pag. 210 Z. 32 ff.) ist hauptsächlich durch den Zeitablauf zu erklären. I.________ tätigte erstmals knapp zwei Jahre nach dem Vorfall an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eigene Aussagen. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer vor diesem Hintergrund die tatnäheren Aussagen von H.________ als deutlich aussagekräftiger (vgl. S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 773). Wie bereits der Vorinstanz (vgl. S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 774 f.) sticht auch der Kammer bei den Aussagen der weiteren Verfahrensbeteiligten insbesondere ins Auge, dass sowohl J.________ als auch K.__