211 Z. 45) − glaubhaft dargetan, dass er weder eine Verbindung zum Beschuldigten noch zum Geschädigten hat (vgl. pag. 209 Z. 11; S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 772). Es ist darum nicht ersichtlich, weshalb er den Geschädigten mit falschen Angaben begünstigen sollte. Die Unstimmigkeiten sind aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar und nach Ansicht der Kammer, da keinesfalls schwerwiegend und entscheidend, auch nicht geeignet, das sonst äusserst konstante Aussageverhalten von H.________ in Zweifel zu ziehen. Auch der Widerspruch zwischen den Aussagen von H.________ und I.________ betreffend ihre Position zum Zeitpunkt der Kollisionsbeobachtung (pag.