26), an der Hauptverhandlung sodann jedoch wie auch I.________ jeglichen Kontakt zum Geschädigten verneinte (pag. 209 Z. 12 ff. und Z. 24 f. bzw. pag. 212 Z. 2 f.), wird verständlicherweise von der Verteidigung als verdächtig erachtet. Eine Verwechslung von H.________ und M.________ seitens des Geschädigten F.________, wie sie die Vorinstanz anführt, schliesst die Kammer zwar mit Blick auf die oben angeführte telefonische Äusserung von H.________ aus, kommt aber dennoch zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz: H.________ hat – wie auch I.________ (pag. 211 Z. 45) − glaubhaft dargetan, dass er weder eine Verbindung zum Beschuldigten noch zum Geschädigten hat (vgl. pag.