26) von H.________ lediglich eine Beschreibung des Fahrzeuges des Beschuldigten gefordert wurde. Erst vor der Vorinstanz am 22. Oktober 2020 – und damit fast zwei Jahre nach dem Vorfall – wurde nach dem geschädigten Fahrzeug gefragt. Auch der Umstand, dass H.________ anlässlich des Telefonats mit der Polizei vom 25. Juni 2019 noch in Übereinstimmung mit der telefonischen Aussage des Geschädigten F.________ vom 28. Juni 2019 (vgl. pag. 26.1) aussagte, nachdem das Kennzeichen des Geschädigten ausgerufen worden sei, sei dieser zu ihm gekommen und er (Anm.: H.________) habe ihm den Schaden gezeigt (pag. 26), an der Hauptverhandlung sodann jedoch wie auch I.