16 Auch die weiteren von der Verteidigung ins Feld geführten Ungereimtheiten in den Aussagen von H.________ erweisen sich bei genauer Betrachtung als nicht ausschlaggebend: Betreffend die Äusserung von H.________ vor der Vorinstanz, wonach es sich – wie vom Verteidiger zurecht bemerkt: entgegen der Aktenlage – beim geschädigten Fahrzeug um einen hellen R.________ (Fahrzeug) gehandelt habe (pag. 207 Z. 38), ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2019 (pag. 8 ff.) sowie dem Telefonat vom 25. Juni 2019 (pag. 26) von H.______