Akten hervor, dass er nicht nur Berufschauffeur und ehemaliger O.________rennfahrer ist, sondern auch Automechaniker (vgl. Deckblatt der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2019; pag. 8). Entgegen der Ansicht der Verteidigung erachtet die Vorinstanz den Umstand, dass H.________ mehrmals und gleichbleibend zu Protokoll gegeben hat, er habe sich ein Nummernschild gemerkt, sei zurück ins Fahrerlager gegangen und habe dort einem Kollegen die Nummer zwecks Einspeicherung in dessen Mobiltelefon diktiert (pag. 10 Z. 62 ff.; pag. 26), zu Recht als originell.