26]) nicht in dieser zutreffenden Art und Weise zu beschreiben vermocht hätte. Im Weiteren ist demnach ebenfalls davon auszugehen, dass ihm und/oder I.________ auf ihrem Weg hin zum R.________ (Fahrzeug) (vgl. pag. 208 Z. 45) ein auf dem Boden liegender Gegenstand aufgefallen wäre, auch ohne dass sie den Boden speziell nach einem solchen hätten abgesucht haben müssen. Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, warum H.________, der die Variante eines herumliegenden Gegenstandes ausdrücklich verneinte (vgl. pag. 208 Z. 32 ff.), nicht geglaubt werden sollte. Mit Nachdruck ist hier zu betonen, dass H.________ zweifellos über eine erhöhte Expertise in Sachen Autos verfügt. So geht aus den