9 Z. 51: «Es war schon am eindunkeln»). Dass es noch nicht gänzlich dunkel war, bestätigte vor der Vorinstanz auch die Zeugin I.________: «Es war während der Dämmerung» (pag. 212 Z. 18). Es ist davon auszugehen, dass die Lichtverhältnisse (möglicherweise auch dank künstlichen Lichtquellen) zum Beobachtungszeitpunkt ausreichend waren, ansonsten H.________ den Beschuldigten («ein älterer Herr mit grauen oder weissen Haaren» [pag. 9 Z. 51 f.; pag. 26]) sowie auch dessen Personenwagen («Es war ein P.________ (Fahrzeug). Er war dunkel. Ich denke schwarz» [pag. 10 Z. 57 und pag. 26]) nicht in dieser zutreffenden Art und Weise zu beschreiben vermocht hätte.