Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, in den Aussagen des Zeugen H.________ fänden sich diverse Realitätskriterien, welche insbesondere betreffend die Kollision aufgrund ihres Detailreichtums real bzw. selbst erlebt wirkten (vgl. S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 771). H.________ hat wiederholt glaubhaft ausgesagt, die Kollision beobachtet und sogar den Lenker – «ein älterer Herr mit grauen oder weissen Haaren» – erkannt zu haben (pag. 9 Z. 40 f. und Z. 51 f.; pag. 26) und dabei bereits von Beginn weg die seine Sicht einschränkenden Umstände nicht verschwiegen (pag. 9 Z. 51: «Es war schon am eindunkeln»).