Sie hätten dem P.________ (Fahrzeug)-fahrer weiter zugeschaut. Dieser sei wieder etwas vorwärts gefahren, habe gewendet und sei dann davon gefahren – bereits von Beginn an (pag. 9 Z. 26 f. und Z. 36 ff.) und über das ganze Verfahren hinweg konstant gleich geschildert. Dem Vorbringen der Verteidigung – der Zeuge habe die Kollision nicht gesehen, er sei erst auf diese aufmerksam geworden als er das Geräusch gehört habe (vgl. E. II.10.1.1 hiervor) – ist entgegenzuhalten, dass H.________ auch vor der Vorinstanz aussagte, er habe die Kollision «gesehen und