11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Allgemeines Die Vorinstanz ist auf die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung eingegangen. Darauf ist zu verweisen (S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 770). 11.2 Vorbemerkungen Wie die Vorinstanz einleitend zu ihrer Beweiswürdigung festgehalten hat und hier zur besseren Verständlichkeit wiederholt wird, bestreitet der Beschuldigte weder seinen Aufenthalt zum fraglichen Zeitpunkt bei der O.________bahn in C.________ noch dass er am Tattag mit dem P.________ (Fahrzeug) unterwegs war. Überdies stimmen die Angaben des Zeugen H._____