Zum Schluss führt Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschuldigten an: Die Überzeugung der Vorinstanz, wonach neben zahlreichen glaubhaften subjektiven Beweismitteln auch verschiedenste objektive Beweismittel vorlägen, welche in der Gesamtbetrachtung ein überzeugendes Bild abgeben würden, erscheine sehr fragwürdig.