Die Polizei habe bereits bei der Strafanzeige von F.________ am 5. Dezember 2018 davon ausgehen müssen, dass der Beschuldigte, der gemäss Strafanzeige davon gefahren sei, ohne sich um den Schaden zu kümmern, die Kollision bestreiten werde. Die Vereitelung des möglichen Gegenbeweises des Beschuldigten gründe also einerseits im zeitlichen Verhalten von F.________ und andererseits in einer Sorgfaltspflichtverletzung der polizeilichen Ermittlungen. Zum Schluss führt Rechtsanwalt B.___