Durch die verspätete Strafanzeige, der Nichtvornahme einer Spurenanalyse am R.________ (Fahrzeug) anlässlich der Strafanzeige am 5. Dezember 2018 durch die Polizei und der Tatsache, dass der R.________ (Fahrzeug) später einen Totalschaden erlitten habe, sei dem Beschuldigten vorliegend – ohne jegliches Eigenverschulden – die Möglichkeit auf den diesbezüglichen Gegenbeweis vereitelt worden.