Die Vorinstanz gebe zwar die Beweisführungslastregel gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO korrekt wieder, verkenne aber, dass zu dieser Beweisführungslastregel auch das Recht des Beschuldigten auf Gegenbeweis gehöre (Basler Kommentar StPO, 1. Auflage, 2011, N. 24 zu Art. 10). Durch die verspätete Strafanzeige, der Nichtvornahme einer Spurenanalyse am R._____