10.4.7 Keine weitergehenden polizeilichen Überprüfungen (S. 18 der Berufungsbegründung; pag. 845 f.) Im Rahmen ihrer Berufungsbegründung führt die Verteidigung abschliessend an, die Vorinstanz räume zwar ein, dass eine Untersuchung des R.________ (Fahrzeug) auf Mikrospuren ohne Verschulden des Beschuldigten verunmöglicht worden sei. Sie messe dem aber keine Bedeutung zu, da nicht der Beschuldigte seine Unschuld zu beweisen habe und die weiteren Beweismittel ihrer Ansicht nach ein überzeugendes Bild ergäben. Die Vorinstanz gebe zwar die Beweisführungslastregel gemäss Art.