Die Vorinstanz messe dem ungeklärten Punkt – wie der Beschuldigte aus dem Parkplatz gefahren sei –, trotz auseinandergehenden Zeugenaussagen, keine Bedeutung zu, da bei beiden Varianten stets die rechte Seite des R.________ (Fahrzeug) betroffen gewesen sei. Dies ist gemäss der Verteidigung zwar zutreffend, die konkrete Stelle der Beschädigung auf der rechten Seite des R.________ (Fahrzeug) wäre aber ihrer Auffassung nach aufgrund des unterschiedlichen Kurvenradius bei linksseitigem Rückwärtsherausfahren eine ganz andere als bei rechtsseitigem Rückwärtsherausfahren. 10.4.7