und allenfalls auch beim Arbeitgeber genutzt habe. 10.4.6 Herausfahren bzw. Wenden auf dem Parkplatz durch den Beschuldigten (S. 17 f. der Berufungsbegründung; pag. 844 f.) Die Vorinstanz messe dem ungeklärten Punkt – wie der Beschuldigte aus dem Parkplatz gefahren sei –, trotz auseinandergehenden Zeugenaussagen, keine Bedeutung zu, da bei beiden Varianten stets die rechte Seite des R.________ (Fahrzeug) betroffen gewesen sei.