– der Geschädigte habe den Vorfall wohl vorerst geschäftsintern abgeklärt, bevor er zur Polizei gegangen sei − erachtet die Verteidigung weiterhin als nicht plausibel und seien in starke Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz verwerfe diese Einwände des Beschuldigten nur mit dem sachfremden Argument, eine Inszenierung erscheine nicht realistisch. Es sei hier jedoch nicht nur an die Möglichkeit einer allfälligen gemeinsamen Inszenierung von F.________ und H.________ zu denken, sondern auch an die Möglichkeit, dass der R.________ (Fahrzeug) vorbeschädigt gewesen sei und F.