Die Fotos seien undatiert, es gebe damit keinen Hinweis, wann diese gemacht worden seien. Aus den Fotos sei nicht erkennbar, ob es sich überhaupt um einen R.________ (Fahrzeug), geschweige denn um das Firmenfahrzeug von F.________ handle. Auch sei nicht erkennbar, ob die Beschädigungen auf der linken oder auf der rechten Vorderseite des Fahrzeuges fotografiert worden seien; im Gegenteil, zumindest ein Foto zeige das Heck eines Fahrzeuges. Die Verteidigung spricht den Fotos demnach keinen Beweiswert zu, insbesondere bewiesen sie die angebliche Beschädigung des R.________ (Fahrzeug) von F.________ am 3. November 2018 nicht.