Einvernahme S. 16, Z. 2-4 bzw. Einvernahme S. 18, Z. 31-32). Auch spreche, entgegen der vorinstanzlichen Begründung, die Benützung einer Taschenlampe bei der Schadensbesichtigung eher gegen eine Missinterpretation von Spalt und länglichen Kratzern. Zu den Schadenfotos (vgl. pag. 91 ff.) führt Rechtsanwalt B.________ aus, diese seien, wie der Zeuge H.________ bei der Einvernahme vor der Vorinstanz (Einvernahme S. 16, Z. 4) auch bestätigt habe, nicht am Tag des angeblichen Vorfalls gemacht worden. Die Fotos seien undatiert, es gebe damit keinen Hinweis, wann diese gemacht worden seien.