gewusst habe, welches Fahrzeug F.________ fahre. 10.4.4 Schaden am Auto (S. 15 f. der Berufungsbegründung; pag. 842 f.) Die Interpretation der Vorinstanz, zwischen «Spalte» und einem länglichen Lackschaden in Form eines Kratzers liege kein grundlegender Unterschied, grenze an willkürliche Beweiswürdigung. So hätten H.________ sowie auch I.________ ausgesagt, die Stossstange habe «Spalten» aufgewiesen (pag. 10; Einvernahme S. 16, Z. 2-4 bzw. Einvernahme S. 18, Z. 31-32).