841 f.) Die Verteidigung beanstandet ebenfalls die vorinstanzliche Interpretation der Aussage von H.________ und L.________, wonach mit der Äusserung, der Geschädigte sei ausgerufen worden, auch die Ausrufung des Kennzeichens (Anm.: statt des Namens des Halters) gemeint sein könne. Diese Interpretation entspringe nur dem Rückschluss der Vorinstanz, dass – da es sich um ein Firmenfahrzeug handle – der Geschädigte nicht habe ausgerufen werden können, sofern H.________ den Fahrer nicht gekannt habe. Dies sei aber nicht auszuschliessen. Es sei möglich, dass H.________ gewusst habe, welches Fahrzeug F.___