__ den Tatzeitpunkt betreffend auf seine Eingabe vom 27. September 2019 sowie auf Ziff. 2.6 seines Plädoyers vor der Vorinstanz, er habe detailliert dargelegt, dass ein Geschehensablauf wie von H.________ geschildert, zeitlich innert maximal 26 Minuten (18:30 Uhr bis 18:56 Uhr) unmöglich sei, zumal davon lediglich 11 Minuten verbleiben würden, da 15 Minuten für Gespräche von H.________ und L.________ im Fahrerlager abzuziehen seien. 10.4.3 Ausruf des Halters oder des Kennzeichens des beschädigten Fahrzeuges (S. 14 f. der Berufungsbegründung; pag. 841 f.)