12 Es verblieben also weiterhin erhebliche Zweifel, ob sich der Vorfall erst ab 18:30 Uhr abgespielt habe. Gehe man – wie die Vorinstanz – von einem wesentlich späteren Zeitpunkt als 17:00 Uhr aus, könne dies frühestens ab 18:30 Uhr und damit bei völliger Dunkelheit gewesen sein, denn gemäss Aussagen aller Beteiligten habe das Rennen um ca. 18:30 Uhr geendet und alle hätten dieses bis zum Ende verfolgt. Schliesslich verweist Rechtsanwalt B.________ den Tatzeitpunkt betreffend auf seine Eingabe vom 27. September 2019 sowie auf Ziff.