Dies lasse wiederum auf ca. 17:00 Uhr für den Tatzeitpunkt schliessen, denn um 18:30 Uhr sei es zu dieser Jahreszeit völlig dunkel. Es sei zutreffend, dass mit der Äusserung von M.________, die Scheinwerfer seien bereits «einen Moment» eingeschaltet gewesen, ein längeres Zeitfenster gemeint sein könne. Dass damit aber, wie die Vorinstanz festgestellt habe, eine Zeitdauer von 1 ½ Stunden oder mehr gemeint sein könne, sei eine exzessive Feststellung.