Es sei wenig wahrscheinlich, dass ein Anzeigeerstatter sich in der Zeit derart krass verschätze. Von grösserer Bedeutung seien die Aussagen von H.________ und I.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2019 bzw. vor der Vorinstanz (Einvernahme S. 19, Z. 18) wonach es «am Eindunkeln» gewesen sei bzw. sich der Vorfall während der Dämmerung abgespielt habe. Dies lasse wiederum auf ca. 17:00 Uhr für den Tatzeitpunkt schliessen, denn um 18:30 Uhr sei es zu dieser Jahreszeit völlig dunkel.