840 f.) Zum Tatzeitpunkt führt die Verteidigung aus, es möge sein, dass die ursprüngliche Zeitangabe von 17:00 Uhr durch die Angabe von H.________ zustande gekommen sei. F.________ habe aber auch anlässlich seiner Strafanzeige vom 5. Dezember 2018 keine andere Zeit genannt, sondern erst anlässlich des Telefonats mit der Polizei am 28. Juni 2019 habe er behauptet, sein Fahrzeug am 3. November 2018 erst um 17:40 Uhr abgestellt zu haben (pag. 26). Jeder Googlemaps-Ausdruck könne im Nachhinein geändert / konstruiert werden. Es sei wenig wahrscheinlich, dass ein Anzeigeerstatter sich in der Zeit derart krass verschätze.