776), erkläre dies nicht. Im Anzeigerapport vom 12. Februar 2019 werde wiederum auf dieses Einvernahmeprotokoll vom 14. Dezember 2018 verwiesen. Es bestehe weiterhin die Vermutung, dass H.________ am 14. Dezember 2018 befragt worden sei – dies umso mehr als F.________ die Strafanzeige kurz zuvor, am 5. Dezember 2018, gestellt habe –, dass dieses Protokoll aber nicht mehr vorhanden sei oder aus einem Grund nicht ediert werde. 10.4.2 Tatzeitpunkt (S. 13 f. der Berufungsbegründung; pag. 840 f.)