Daraus sei zu schliessen, dass J.________ zwar einen periodischen, nie aber einen durchgehenden Pfeifton gehört habe, d.h. der P.________ (Fahrzeug) gemäss dem Pfeifton nie unmittelbar vor einer Kollision gestanden sei und nicht, wie die Vorinstanz annehme, der Beschuldigte den durch das Fahrzeug im Nahbereich des Hindernisses abgegebenen durchgehenden Pfeifton ignoriert habe. Zudem hätten die meisten Fahrzeuge ein akustisches Warnsystem, bei welchem bei noch grösserem Abstand ein periodischer Pfeifton erfolge, welcher immer kürzer werde, je näher das Hindernis komme